BVfK-Wochenendticker 21. Januar 2017

aktuell - anspruchsvoll - authentisch

 - exklusiv für BVfK-Mitglieder -

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CICERO: Die Lenkung des Staates orientiert sich am Gemeinwohl, ist geprägt von Anstand, Würde und Verantwortungsgefühl…

 

Bericht: autobund Partnertagung in Gotha.

 

Tücken beim Hyundai An- und Verkauf. 

Hinweise und Empfehlungen.

Kein Grund zur Panik!

 

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

Steter Tropfen höhlt den Stein. Zivilklage unmittelbar gegen VW erfolgreich.

 

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Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

 „die Lenkung des Staates orientiert sich am Gemeinwohl, ist geprägt von Anstand, Würde und Verantwortungsgefühl…“ so der römische Politiker und Philosoph Cicero vor über 2000 Jahren.

„…Kein Respekt vor seinen Vorgängern. Keine Demut vor der Aufgabe…“ so Elmar Theveßen, stellv. Chefredakteur des ZDF am 20. Januar 2017 zur Amtseinführung des Amerikanischen Präsidenten und fährt fort:

„…er beleidigt und entwürdigt Menschen, redete Frauenfeindlichkeit, Rassismus und Interessenkonflikte klein, schürte Ängste vor "dem ANDEREN" - vor den Zuwanderern, den Muslimen, den Homosexuellen, dem Establishment…

... Trumps simple Antworten feiern manche als "geradlinig". Es wäre toll, wenn entschlossene Worte und Taten ohne Zaudern die Krisen und Kriege beenden könnten… aber die Welt ist zu komplex für ein simples "Machen wir, bang, großes Kino, großartige Deals...".

... Die schlimmsten Konflikte der Geschichte wurden von Anführern verursacht, die zu selbstgewiss waren, sich zu schnell gekränkt fühlten, zu impulsiv handelten, ohne Folgen für andere und das große Ganze zu bedenken…“

Quelle: https://m.heute.de/detail/46369732

Na dann: Alles Gute - auch für den Autohandel!

Ihr

Ansgar Klein

Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.

Feedback immer gerne direkt an vorstand@bvfk.de

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Bild rechts: Erich Laube mit autobund-Team in Gotha

autobund Partnertagung am 18.Januar 2017 in Gotha

Mehr als 60 Teilnehmer waren autobund-Chef Erich Laube ins thüringische Gotha gefolgt. Neben Informationen über die Weiterentwicklung des Fahrzeugbeschaffungs- und -vermarktungssystems wurde ein anspruchsvolles Programm geboten.

Der BVfK durfte seine Verbandsleistungen und Detailinformationen zum VW- und Hyundai-Skandal präsentieren, Autorechtspapst Dr. Kurt Reinking klärte über die jüngste Rechtsprechung zum Abgasskandal und die damit verbundenen rechtlichen Tücken für Kfz-Händler auf.

Der Brüsseler Vertreter von BVfK und ECDA Dr. Frank Friedrich zog Bilanz über den Zustand Europas und warf einen Blick in die Zukunft: "Die Lage ist ernst und das wird sich so bald nicht ändern“ war das Resümee des ehemaligen Chefs der Europäischen Handelskammern.

Frederick Altrock von mobile.de stellte sich den kritischen Fragen der Teilnehmer und gab wertvolle Tipps zur Optimierung des ONLINE-Marketings.

Details über den Mehrmarkenvertrieb für KFZ-Meisterbetriebe:  www.autobund.de

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Bild rechts: Irreführend - Mazedonische Hyundai-Website mit EU-i30 aus Frankfurt.

Tücken beim Hyundai An- und Verkauf. 

Hinweise und Empfehlungen.

Kein Grund zur Panik!

Zehntausende Hyundai-Neufahrzeuge sind in den vergangenen Jahren nach Erkenntnissen des BVfK auf den europäischen Markt gelangt, von denen der Hersteller plötzlich und unerwartet seit Juli letzten Jahres behauptet, diese seien ohne seine Zustimmung und damit unter Verletzung der Markenrechte in den Verkehr gebracht worden. Der BVfK hat darüber mehrfach ausführlich berichtet.

Nachdem sich inzwischen nach derzeitigem Kenntnisstand über 600 Händler gegenüber Hyundai u.a. vertraglich verpflichtet haben, zukünftig keine diesbezüglich problematischen Fahrzeuge mehr zu verkaufen, ist nach einem kurzen Aufflammen Mitte Dezember wieder Ruhe an der Hyundai-Abmahnfront eingekehrt.

Es stellt sich allerdings die Frage, ob dies die gleiche Ruhe vor dem Sturm ist, welche vermutlich mehr als 1000 Händler in ganz Europa über Jahre haben sorglos und wahrscheinlich auch ahnungslos werden lassen. 

Wie kam es dazu, dass fast niemandem die Gefahr der latent drohenden Markenrechtskeule bewusst war und möglicherweise auch heute kaum jemand darüber nachdenkt, wenn er es mit Fahrzeugen zu tun hat, die z.B. einmal über die Türkei oder aus den USA ihren Weg in die EU, genauer gesagt in den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gefunden haben?

Das Problem liegt unter anderem in der Tatsache begründet, dass der Inhaber einer Marke nach freiem Belieben entscheiden darf, ob Dritte sein geschütztes Zeichen verwenden dürfen oder nicht. Jahrelanges Zusehen oder Tolerieren darf also nicht zu dem Rückschluss führen, dass damit eine stillschweigende Zustimmung und somit die Erschöpfung des Rechts an der Marke verbunden ist.

Was ist nun zukünftig beim Handel mit Hyundai-Fahrzeugen zu beachten?

Auf keinen Fall sind generell alle Fahrzeuge problematisch, die von freien Händlern angeboten werden. Abgesehen davon, dass auch Hyundai-Vertragshändler mit der problematischen Nicht-EU-Ware in nicht geringem Umfang gehandelt haben, gibt es kein generelles oder sicheres Erkennungsmerkmal.

Dennoch ist der Blick ins Serviceheft empfohlen, sofern es vor dem Hintergrund, dass dieses bei Neuwagen manchmal erst nachgeliefert wird und bei Gebrauchtwagen bisweilen fehlt, überhaupt vorliegt.

Ist das Serviceheft vorhanden und ergibt sich daraus eine Herkunft aus den Nicht-EU-Ländern Mazedonien, Bosnien oder Serbien und/oder ist die Garantie auf 100.000 km begrenzt ist (EWR normalerweise unbegrenzt) kann es ebenso, wie bei Fahrzeugen aus diesen Ländern mit unbegrenzter 5-Jahres-Garantie problematisch werden.

Im Grunde genommen ist jedes Fahrzeug zu prüfen, denn kaum erkennbare Details z.B. im Zusammenhang mit dem Transportweg können bereits zur gewünschten Erschöpfung des Markenrechts führen.

Darüber hinaus gibt es inzwischen nicht wenige Fahrzeuge, bei denen von Hyundai keine Markenrechtsansprüche mehr geltend gemacht werden (können).

Daher verdienen zwei Punkte besondere Beachtung:

1. Eine vertragliche Vereinbarung mit dem Lieferanten, dass keine markenrechtlichen Probleme bestehen.

und/oder

2. Eine Rückversicherung beim Hersteller selbst.

Bedauerlicherweise sieht man sich bei Hyundai derzeit außerstande, nach dem Vorbild von VW, wo bekanntermaßen eine Online-Abfrage für die Feststellung der zur Nachrüstung vorgesehenen Fahrzeuge zur Verfügung steht, die Kontrollabfragen zu automatisieren. Daher  ist das Procedere vorerst etwas mühsamer. 

Wer aus welchen Gründen auch immer den Kontakt mit Hyundai meiden möchte, kann sich mit dem Anliegen auch an die BVfK-Rechtsabteilung wenden, die sich dann um die Einholung der entsprechenden Auskünfte kümmert. 

Zudem entwickeln die BVfK-Juristen gerade entsprechende Vertragsformulierungen, die den An- und Verkauf sowohl mit Hyundai und übrigens auch mit den vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen des VW-Konzerns rechtssicherer machen sollen.

Kein Grund zur Panik!

Diese Hinweise erfolgen in Erfüllung der grundsätzlichen Aufgabe des BVfK, seine Mitglieder auf Risiken und Gefahren hinzuweisen und davor zu schützen.

Sie sollen zur Umsicht anregen und nicht als generelle Warnung vor dem Handel mit Hyundai-Fahrzeugen verstanden werden. Ebensowenig rückt der BVfK damit von seinem Standpunkt ab, dass das Markenrecht für die über Kiew gesteuerten Nicht-EU-Importe erschöpft ist. 

Der BVfK geht auch derzeit davon aus, dass es auf absehbare Zeit keine Abmahnungen mehr aus der HME-Zentrale in Offenbach geben wird. Dies nicht nur, da Hyundai möglicherweise inzwischen festgestellt hat, dass man sich mit der Aktion selbst geschadet hat, sondern auch, da davon auszugehen ist, dass alle namhaften / dem BVfK bekannten Lieferanten sicherstellen können, dass die von ihnen nunmehr angebotenen Hyundai-Neuwagen frei von Markenrechtsproblemen sind.

Anders sieht es jedoch bei Gebrauchtwagen aus. Hier besteht immer noch eine gewisse Unsicherheit, wenngleich es seitens Hyundai die mehrfache mündliche Zusage gibt, bei Gebrauchtwagen auf eventuelle Markenrechtsansprüche zu verzichten.

Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass man in Korea inzwischen die Erkenntnis gewonnen haben dürfte, dass die losgetretene Lawine weniger zur Bereinigung des Vertriebssystems, als zur Beschädigung der eigenen Marke geführt hat, ist derzeit ebenfalls davon auszugehen, dass diese Zusagen eingehalten wird.

Für weitere Informationen, wie auch Bitten zur Prüfung von Fahrgestellnummern wenden Sie sich bitte an:   rechtsabteilung@bvfk.de

Bild oben: Serviceheft aus Serbien -"5 godina bez ograničenja kilometraže" =  5 Jahre Garantie ohne Kilometerbegrenzung. Nicht-EWR-Hyundais verfügen meist nur über eine 100.000-km-Garantie, einige allerdings auch über den EU-Garantiestandard.

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Bild links: Höchste Qualität aus erster Hand. Die BVfK-Juristen mit den Autorechtspäpsten.

Dr. Kurt Reinking; Anna Orlowski; Dr. Christoph Eggert; Moritz Groß; Stefan Obert (v.r.n.l.)

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

 

Steter Tropfen höhlt den Stein. Zivilklage unmittelbar gegen VW auf Kaufpreiserstattung erfolgreich

Das LG Hildesheim  hat mit seinem Urteil vom 17.01.2017 der Klage des Käufers eines Skoda Yeti unmittelbar gegen Volkswagen auf Erstattung des Kaufpreises stattgegeben.

In dem zugrunde liegenden Fall erwarb der Kläger im  Jahr 2013 von einem Autohaus einen von der Diesel-Problematik betroffenen Skoda Yeti 2.0 TDI Elegance zum Neupreis von rund 25.000 €.

Nach Ansicht des Gerichts sei die Motorsteuerung des PKW so programmiert, dass der Wagen bei der Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand diese Situation erkenne und weniger Stickoxide abgebe als im Echtbetrieb auf der Straße. Hierbei handele es sich nach Auffassung der Kammer um eine gesetzeswidrige Manipulation der Motorsteuerung, die gegen europäische Vorgaben zur Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen verstoßen würde.

Das Argument von VW, dass alleine die Emissionswerte unter Laborbedingungen im Prüfbetrieb zählten, wiesen die Richter zurück. Es liege auf der Hand, dass eine Schadstoffmessung auf dem Prüfstand nur korrekt erfolgt, wenn das zu testende Fahrzeug auf dem Prüfstand genauso arbeite wie im Echtbetrieb. Eine auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung könne deshalb nur als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden.

Nach den Feststellungen der Richter ist durch den Einsatz der manipulierten Abgas-Software der Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung und des Betrugs verwirklicht. Kein verständiger Kunde würde ein Fahrzeug mit einer nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erwerben. Der Kläger habe nicht das bekommen, was ihm aus dem Kaufvertrag zustand, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug. Es handele sich hierbei nicht um ein Kavaliersdelikt, sondern um eine Verbrauchertäuschung, die als ebenso verwerflich einzustufen sei wie in der Vergangenheit etwa die Beimischung von Glykol in Wein oder von Pferdefleisch in Lasagne. VW habe mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile erzielen wollen. Aus diesem Grund habe der Kläger einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises.

LG Hildesheim, Urteil v. 17.01.2017, Az.: 3 O 139/16)

Nach den bisher vorliegenden Medieninformationen hat VW Rechtsmittel gegen das Urteil angekündigt. Ob der Konzern tatsächlich in die nächst höhere Instanz geht, bleibt abzuwarten. Wir werden über den Fortgang der Angelegenheit berichten.

BVfK Anmerkung:

Interessant an dieser Entscheidung ist, dass damit der Hersteller VW erstmals außerhalb von Gewährleistungsansprüchen unmittelbar zivilrechtlich in Anspruch genommen wird. Bis zum heutigen Zeitpunkt hatten Klagen unmittelbar gegen den Volkswagen-Konzern keinen Erfolg. 

MG

Rückfragen immer gerne an:    rechtsabteilung@bvfk.de

Zur kostenlosen (im Mitgliedsbeitrag enthaltenen) Ersteinschätzung geht´s hier:

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Wichtige Links zu den Informationen und Leistungen der BVfK-Rechtsabteilung:

>>> BVfK-Vertragsformulare

>>> Erfassungsbogen-BVfK-Schiedsstelle

>>> Liste der BVfK-Vertragsanwälte

>>> FAQs-BVfK-Rechtsfragen

>>> BVfK-Verbraucherinformation-zum-Kaufrecht

 

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