Bild rechts: Irreführend - Mazedonische Hyundai-Website mit EU-i30 aus Frankfurt.
Tücken beim Hyundai An- und Verkauf.
Hinweise und Empfehlungen.
Kein Grund zur Panik!
Zehntausende Hyundai-Neufahrzeuge sind in den vergangenen Jahren nach Erkenntnissen des BVfK auf den europäischen Markt gelangt, von denen der Hersteller plötzlich und unerwartet seit Juli letzten Jahres behauptet, diese seien ohne seine Zustimmung und damit unter Verletzung der Markenrechte in den Verkehr gebracht worden. Der BVfK hat darüber mehrfach ausführlich berichtet.
Nachdem sich inzwischen nach derzeitigem Kenntnisstand über 600 Händler gegenüber Hyundai u.a. vertraglich verpflichtet haben, zukünftig keine diesbezüglich problematischen Fahrzeuge mehr zu verkaufen, ist nach einem kurzen Aufflammen Mitte Dezember wieder Ruhe an der Hyundai-Abmahnfront eingekehrt.
Es stellt sich allerdings die Frage, ob dies die gleiche Ruhe vor dem Sturm ist, welche vermutlich mehr als 1000 Händler in ganz Europa über Jahre haben sorglos und wahrscheinlich auch ahnungslos werden lassen.
Wie kam es dazu, dass fast niemandem die Gefahr der latent drohenden Markenrechtskeule bewusst war und möglicherweise auch heute kaum jemand darüber nachdenkt, wenn er es mit Fahrzeugen zu tun hat, die z.B. einmal über die Türkei oder aus den USA ihren Weg in die EU, genauer gesagt in den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gefunden haben?
Das Problem liegt unter anderem in der Tatsache begründet, dass der Inhaber einer Marke nach freiem Belieben entscheiden darf, ob Dritte sein geschütztes Zeichen verwenden dürfen oder nicht. Jahrelanges Zusehen oder Tolerieren darf also nicht zu dem Rückschluss führen, dass damit eine stillschweigende Zustimmung und somit die Erschöpfung des Rechts an der Marke verbunden ist.
Was ist nun zukünftig beim Handel mit Hyundai-Fahrzeugen zu beachten?
Auf keinen Fall sind generell alle Fahrzeuge problematisch, die von freien Händlern angeboten werden. Abgesehen davon, dass auch Hyundai-Vertragshändler mit der problematischen Nicht-EU-Ware in nicht geringem Umfang gehandelt haben, gibt es kein generelles oder sicheres Erkennungsmerkmal.
Dennoch ist der Blick ins Serviceheft empfohlen, sofern es vor dem Hintergrund, dass dieses bei Neuwagen manchmal erst nachgeliefert wird und bei Gebrauchtwagen bisweilen fehlt, überhaupt vorliegt.
Ist das Serviceheft vorhanden und ergibt sich daraus eine Herkunft aus den Nicht-EU-Ländern Mazedonien, Bosnien oder Serbien und/oder ist die Garantie auf 100.000 km begrenzt ist (EWR normalerweise unbegrenzt) kann es ebenso, wie bei Fahrzeugen aus diesen Ländern mit unbegrenzter 5-Jahres-Garantie problematisch werden.
Im Grunde genommen ist jedes Fahrzeug zu prüfen, denn kaum erkennbare Details z.B. im Zusammenhang mit dem Transportweg können bereits zur gewünschten Erschöpfung des Markenrechts führen.
Darüber hinaus gibt es inzwischen nicht wenige Fahrzeuge, bei denen von Hyundai keine Markenrechtsansprüche mehr geltend gemacht werden (können).
Daher verdienen zwei Punkte besondere Beachtung:
1. Eine vertragliche Vereinbarung mit dem Lieferanten, dass keine markenrechtlichen Probleme bestehen.
und/oder
2. Eine Rückversicherung beim Hersteller selbst.
Bedauerlicherweise sieht man sich bei Hyundai derzeit außerstande, nach dem Vorbild von VW, wo bekanntermaßen eine Online-Abfrage für die Feststellung der zur Nachrüstung vorgesehenen Fahrzeuge zur Verfügung steht, die Kontrollabfragen zu automatisieren. Daher ist das Procedere vorerst etwas mühsamer.
Wer aus welchen Gründen auch immer den Kontakt mit Hyundai meiden möchte, kann sich mit dem Anliegen auch an die BVfK-Rechtsabteilung wenden, die sich dann um die Einholung der entsprechenden Auskünfte kümmert.
Zudem entwickeln die BVfK-Juristen gerade entsprechende Vertragsformulierungen, die den An- und Verkauf sowohl mit Hyundai und übrigens auch mit den vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen des VW-Konzerns rechtssicherer machen sollen.
Kein Grund zur Panik!
Diese Hinweise erfolgen in Erfüllung der grundsätzlichen Aufgabe des BVfK, seine Mitglieder auf Risiken und Gefahren hinzuweisen und davor zu schützen.
Sie sollen zur Umsicht anregen und nicht als generelle Warnung vor dem Handel mit Hyundai-Fahrzeugen verstanden werden. Ebensowenig rückt der BVfK damit von seinem Standpunkt ab, dass das Markenrecht für die über Kiew gesteuerten Nicht-EU-Importe erschöpft ist.
Der BVfK geht auch derzeit davon aus, dass es auf absehbare Zeit keine Abmahnungen mehr aus der HME-Zentrale in Offenbach geben wird. Dies nicht nur, da Hyundai möglicherweise inzwischen festgestellt hat, dass man sich mit der Aktion selbst geschadet hat, sondern auch, da davon auszugehen ist, dass alle namhaften / dem BVfK bekannten Lieferanten sicherstellen können, dass die von ihnen nunmehr angebotenen Hyundai-Neuwagen frei von Markenrechtsproblemen sind.
Anders sieht es jedoch bei Gebrauchtwagen aus. Hier besteht immer noch eine gewisse Unsicherheit, wenngleich es seitens Hyundai die mehrfache mündliche Zusage gibt, bei Gebrauchtwagen auf eventuelle Markenrechtsansprüche zu verzichten.
Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass man in Korea inzwischen die Erkenntnis gewonnen haben dürfte, dass die losgetretene Lawine weniger zur Bereinigung des Vertriebssystems, als zur Beschädigung der eigenen Marke geführt hat, ist derzeit ebenfalls davon auszugehen, dass diese Zusagen eingehalten wird.
Für weitere Informationen, wie auch Bitten zur Prüfung von Fahrgestellnummern wenden Sie sich bitte an: rechtsabteilung@bvfk.de